1. Geltungsbereich
1.1 Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen (AGB). Sind unsere AGB in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Bedingungen gelten anstelle etwaiger Einkaufsbedingungen des Kunden auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist, oder wir nach Hinweis des Kunden auf die Geltung seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen liefern, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer AGB´s verzichtet. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Einkaufsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.
2. Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte
2.1 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstigen technischen Angaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Auch nicht mit Toleranzen versehene Kenndaten, wie sie in Katalogen und/oder Bedienungsanleitungen enthalten sind sowie Ratschläge und Hinweise unserer Mitarbeiter unterliegen branchenüblichen Abweichungen und Veränderungen durch technische Entwicklungen. Unsere Anwendungshinweise sind mit branchenüblicher Sorgfalt abgefasst, entbinden unsere Kunden jedoch nicht von der Verpflichtung zur Prüfung der Produkte zu dem von ihm vorausgesetzten Zweck.
2.2. Eine Beratungspflicht übernehmen wir nur kraft schriftlichem Beratungsvertrag.
2.3 Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft“ der Produkte deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.
2.4 Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als garantiert bezeichnet haben.
3. Probeexemplare; Modelle
Die Eigenschaften von angefertigten Probeexemplaren bzw. Modellen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
4. Vertragsschluss, Lieferumfang, Abnahme
4.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind, oder verbindliche Zusagen enthalten. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) bestätigen. Für den Inhalt des Liefervertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.
4.2 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen sind nichtig.
4.3 Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.4 Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen.
4.5 Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stückoder Gewichtsmenge von bis zu 5% gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen.
4.6 Bei Aufträgen mit einem Nettobestellwert unter EURO 200,00 berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EURO 20,00 zzgl. MwSt.
4.7 Verzögert sich die Abnahme der Produkte oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Kaufpreiszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 10 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalles eines Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.
4.8 Bei kundenseitig verspätetem Lieferauftrag oder -abruf sind wir berechtigt, die Lieferung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist hinauszuschieben.
5. Lieferung, Lieferzeit, Lieferverzug, Warenrückgabe
5.1 Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.
5.2 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen vollständig geleistet sind; entsprechendes gilt für Liefertermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.
5.3 Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt bei Hohlschulden der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Produkte. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern. Die Lieferung erfolgt - falls nicht anders vereinbart - bei Langfristkontrakten mit Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist nach unserer Wahl. Wir können die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und jederzeit innerhalb der Lieferfrist während üblicher Geschäftszeiten des Kunden andienen.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht unangemessen - 7 Tagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 11.
5.5 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
6. Selbstlieferungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferung oder Leistung unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
6.2 Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach 6.1 der vereinbarte Liefertermin, oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Versand und Gefahrübergang
7.1 Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert und bei Hohl- und Schickschuld auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten.
7.2 Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Geschäftsstelle auf den Kunden über, es sei denn es ist eine Bringschuld vereinbart.
7.3 Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Pflichtverletzung/Gewährleistung
8.1 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung - auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung - versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Ziff. 8.6., uns gegenüber schriftlich zu rügen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
8.2 Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht frist- oder formgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
8.3 Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.
8.4 Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB - durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
8.5 Soweit die Pflichtverletzung sich nicht ausnahmsweise auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, soweit unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.6 Für nachweisbare Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsmängel leisten wir - soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) vorliegt - über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, vorsätzlichen oder arglistigen Handeln.
8.7 Unsere Gewährleistung entfällt, wenn die Seriennummer am Kaufgegenstand durch den Käufer entfernt wird.
8.8 Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
8.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen
in Ziffer 11, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche aus
einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von
etwaigen Mängeln absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir
aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
8.10 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende
Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende
Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material,
fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung oder
mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung
und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen,
für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht
dem Stande der Technik entsprechender Montage oder Montage
entgegen der Montageanleitung), Unterlassen der erforderlichen
Wartungsarbeiten oder außergewöhnliche Abnutzung der Produkte,
übermäßigen Einsatz oder ungeeignete Betriebsmittel, unzuträgliche
Standort- und/oder Umweltbedingungen sowie beispielsweise
die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder
elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen
Standardeinflüssen entsprechen.
8.11 Wir leisten nicht Gewähr für Teile, die bei ordnungsgemäßem
Gebrauch der Produkte verschleißen und / oder regelmäßig vom
Kunden zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Funktion ausgewechselt
werden müssen, bzw. dem Verbrauch oder Verschleiß unterliegen
sowie bei Verbrauchsteilen, deren Mindesthaltbarkeitsdatum
begrenzt und überschritten ist, soweit die Fehlfunktion in dem
Verschleiss begründet ist.
8.12 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder
Brauchbarkeit.
Allgemeine Auftrags- und Lieferbedingungen der RST Gesellschaft für Wasserspartechnik mbH (für Unternehmer)
8.13 Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in
Form von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
9. Preise, Zahlungsbedingungen,
Unsicherheitseinrede
9.1 Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro ausschließlich
Verpackung, Fracht und etwaigem Mindermengenzuschlag ab
Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer
in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
9.2 Leistungen, die nicht Bestandteil des vereinbarten Lieferumfangs
sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der
Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt.
9.3 Wir sind berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen
(§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungskosten,
Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten sowie
Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss
und Lieferung mehr als vier Monate liegen. Eine
Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die
Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung
bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die
Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.
9.4 Unsere Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Lieferung der
Ware ohne jeden Abzug.
9.5 Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen
22 Tagen nach Lieferung.
9.6 Mit Eintritt des Verzuges werden Verzugszinsen in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung
gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift
auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens bleibt vorbehalten.
Verzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne
Rücksicht auf Stundungsabreden, Wechsellauf und Ratenzahlungsvereinbarungen
sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des
Kunden uns gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
9.7 Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände
bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen,
die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht
bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die
Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen
und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder
Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung
von solchen Sicherheiten - unbeschadet weiterer gesetzlicher
Rechte - vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet,
uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden
Schäden zu ersetzen.
9.8 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden
besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch
beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
unsererseits.
9.9 Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt
werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
9.10 Angebotene Wechsel nehmen wir nur ausnahmsweise kraft
ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber herein. Wir
berechnen Diskontspesen vom Fälligkeitstag der Rechnung bis
zum Verfallstag des Wechsels sowie Wechselkosten. Zinsen und
Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechseln hat
der Kunde zu tragen. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag ihrer
Einlösung als Zahltag. Bei einer Ablehnung der Wechseldiskontierung
durch unsere Hausbank oder beim Vorliegen von vernünftigen
Zweifeln daran, dass eine Wechseldiskontierung während der
Wechsellaufzeit erfolgt, sind wir berechtigt, unter Rücknahme des
Wechsels sofortige Barzahlung zu verlangen.
10. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten
Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“),
bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche
aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt
auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent)
aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
10.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere
gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die
Versicherung, aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall,
werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
an uns abgetreten.
10.3 Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Produkte im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen. Andere Verfügungen,
insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum,
sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei
Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der
Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder
uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
10.4 Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich
Sicherheiten und Nebenrechte ab, die im Aus- oder im
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware
gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine
Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte
in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die
Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung
von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die
Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und
dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich
aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden
Beträge ermitteln lassen.
10.5 Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der an uns abgetretenen
Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt.
Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener
Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort
von der Abtretung an uns zu unterrichten.
10.6 Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung
von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich
ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des
Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis
eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung
unserer Vorbehaltsware entspricht.
10.7 Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der
von uns gelieferten oder zu liefernden Produkten bereits an Dritte
abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings,
oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer
unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß Ziffer
10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Produkte zu
verlangen; gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der
Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis
der Forderung verfügen kann.
10.8 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir - ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten
müssen - zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde
ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur
Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir
jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume
des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies
vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns
abgetretener Forderung hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich
zu unterrichten.
10.9 Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen
bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Ausschluss und Begrenzung der Haftung
11.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
zwingend gehaftet wird, insbesondere:
für eigene vorsätzliche oder grob • fahrlässige Pflichtverletzung
und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
• für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (und im
Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
• wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten i.S.d. § 241
Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten
ist;
• im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch
durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
• im Falle des Verzuges, soweit ein Fixtermin vereinbart war;
• soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Ware,
oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko
übernommen haben sowie bei einer Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz.
„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die
vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die
ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren
hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig
vertraut hat und vertrauen darf.
11.2 In anderen Fällen haften wir für alle gegen uns gerichteten
Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem
vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle leichter
Fahrlässigkeit.
11.3 Im Falle der vorstehenden Haftung nach Ziff. 11.2 und einer
Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit
und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und
vorhersehbaren Schaden.
11.4 Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden
ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht
verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung trifft, oder ein Fall der Verletzung von
Leib, Leben oder Gesundheit gegeben ist.
11.5 Unsere Haftung ist mit Ausnahme des Vorsatzes und der
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich
zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach
insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
Die Versicherungssumme für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden beträgt derzeit: Euro 2.500.000,--
Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit
eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice
zur Verfügung.
Wir verpflichten uns im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers
(z.B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung
etc.) mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber
einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles vorsätzlichen Handelns,
der Verletzung von Leib, Leben oder Leben und gesetzlich
zwingender, abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer
Höchstsumme von Euro 100.000,--. Eine weitergehende Haftung
ist ausgeschlossen.
11.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der
vorstehenden Ziff. 11.2 bis 11.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten
der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
11.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
12. Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz
unserer Gesellschaft. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
ist - soweit gesetzlich zulässig – das für den Sitz unserer
Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt,
den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere
unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CSIG).
13. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens / Salvatorische
Klausel
13.1 Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden
oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen
Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit
von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache
von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu
machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der
Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt,
die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern
und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.
13.2 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieses
Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder
teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder
werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach
Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung
oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame
Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen
Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung
und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht.
Hinweis
Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen
wir darauf hin, dass unsere Buchhaltung über eine EDV-Anlage
geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund
der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.
Fürstenwalde im April 2010